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   BGH, 21.10.2021 - 1 StR 252/21   

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https://dejure.org/2021,47596
BGH, 21.10.2021 - 1 StR 252/21 (https://dejure.org/2021,47596)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2021 - 1 StR 252/21 (https://dejure.org/2021,47596)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2021 - 1 StR 252/21 (https://dejure.org/2021,47596)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen den Einziehungsausspruch wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei im Falle des steuerfreien Zigarettenhandels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision gegen den Einziehungsausspruch wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei im Falle des steuerfreien Zigarettenhandels

  • rechtsportal.de

    Revision gegen den Einziehungsausspruch wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei im Falle des steuerfreien Zigarettenhandels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 21.10.2021 - 1 StR 252/21
    Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu 7/8 zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 3 f.).
  • BGH, 09.03.2021 - 1 StR 487/20

    Einziehung (erlangtes Etwas: keine Einziehung eines Erbanteils bei

    Auszug aus BGH, 21.10.2021 - 1 StR 252/21
    Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu 7/8 zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 3 f.).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    Ob der Vorgehensweise des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 6 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - 1 StR 252/21, juris Rn. 3; vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21, juris Rn. 9; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, juris Rn. 42; vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, juris Rn. 13; vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20, juris Rn. 4), bei Verringerung eines Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine unbeschränkt eingelegte Revision eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu treffen, zu folgen ist (insofern kritisch BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230), kann offenbleiben.

    Eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Reduktion der Einziehungsbeträge in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 10 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - 1 StR 252/21, juris Rn. 2; vom 13. Oktober 2021 - 4 StR 270/21, juris Rn. 2; vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21, juris Rn. 9; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, juris Rn. 42; vom 5. Mai 2021 - 1 StR 502/20, juris Rn. 10; vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, juris Rn. 13; vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20, juris Rn. 3) ist jedenfalls unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht veranlasst.

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Dieser vertritt auch seither in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Falle der teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Einziehungsentscheidung aus Rechtsgründen nur die hierauf entfallenden Gerichts- und Verteidigerkosten gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu ermäßigen seien, was sich für das erstinstanzliche Verfahren aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO ergebe (vgl. nur Urteil vom 27.06.2023 - 1 StR 374/22 -, NStZ-RR 2023, 279 juris Rn. 15; Beschlüsse vom 21.10.2021 - 1 StR 252/21 -, juris Rn. 2 f.; vom 05.04.2023 - 1 StR 49/23 -, wistra 2023, 300, juris Rn. 10; vom 06.04.2023 - 1 StR 36/23 -, wistra 2023, 342, juris Rn. 5; vom 02.05.2023 - 1 StR 77/23 -, NStZ-RR 2023, 210, juris Rn. 9).
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